Impressum // Datenschutzerklärung

Kein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht bei online gekauften Event-Tickets

image_pdf

Nicht nur wirtschaftlich, sondern auch rechtlich haben die pandemiebedingten Lockdowns ein Nachspiel. Im Hinblick auf Event-Tickets ist die Rechtslage zwischen Veranstalter und Besucher klar: Grundsätzlich ist der Veranstalter bei einer coronabedingt abgesagten Veranstaltung zur Rückerstattung des Ticketpreises verpflichtet; der Veranstalter kann jedoch alternativ auch einen Wertgutschein anbieten (vgl. Art. 240 § 5 EGBGB). Dessen Annahme ist dem Käufer auch zumutbar, wenn er das Ticket (als sog. kleines Inhaberpapier) über eine Vorverkaufsstelle erworben hat. Auch dieser gegenüber steht dem Besucher kein Widerrufsrecht zu; die Vorverkaufsstelle haftet nicht, so der BGH (VIII ZR 317/21). Dem Besucher ist das Festhalten am unveränderten Vertrag mit Blick auf die Gutscheinlösung zumutbar gewesen.
 
Für Veranstalter bleibt zu beachten, dass der Wegfall des Widerrufsrechts nicht mit dem Wegfall der fernabsatzrechtlichen Informationspflichten einhergeht. Der Besucher muss darüber informiert werden, dass ihm ein Widerrufsrecht nicht zusteht, er seine Willenserklärung also nicht widerrufen kann.