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Ist mein Preis noch heiß?

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Anbieter bestimmen was vom Kunden zu zahlen ist. Angesichts der Inflation kann der richtige Preis z. B. bei Dauerschuldverhältnissen schnell unpassend werden. In einem laufenden Vertrag ist ein Anbieter nicht berechtigt, vereinbarte Preise nach billigem Ermessen einseitig zu ändern. Eine Preisänderungsklausel muss transparent sein, darf nicht benachteiligen und muss dem Preisklauselgesetz standhalten. Einen zusätzlichen Gewinn darf der Anbieter nicht erzielen. Ansonsten drohen Rückforderungen, in der Regel auf 3 Jahre begrenzt.

Als Methode anerkannt sind der Vergleich mit ähnlichen Leistungen (Spannungsklausel) und das Aufdröseln der Selbstkosten (Kostenelementeklausel). Das Statistische Bundesamt bietet eine ganze Reihe von Indizes an, der bekannteste ist der Verbraucherpreisindex mit einer Inflation von zuletzt 7,4%. Aber passt der auch? Wer moderat denkt, würde vielleicht den Vergleich mit dem Erzeugerpreisindex für Dienstleistungen ziehen, der für IT-Dienstleistungen in den letzten 5 Jahren weniger als 2 % Anstieg ausweist. Der BGH (VIII ZR 295/20) hat jüngst gemeint, dass der Erzeugerpreisindex gewerblicher Produkte die Kostenentwicklung (für ein Wärmenetz) repräsentativ misst; dort gab es im April 2022 ein sattes Plus von 33,5 %. Also Augen auf bei der Indexwahl.