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Irreführung von Verbrauchern ist keine Bagatelle

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Teil des modernisierten Wettbewerbsrechts ist der Grundsatz, dass ein unerheblicher Wettbewerbsverstoß nicht untersagt werden kann. Eine relevante Irreführung, d.h. mit Eignung das Marktverhalten zu beeinflussen, ist aber niemals unerheblich.

BGH vom 28.06.2007, I ZR 153/04 – Telefonaktion

Der Fall

Mit zumindest mittelbarer Veranlassung eines Lohnsteuerhilfevereins war ein Zeitungsartikel erschienen, in dem dessen bevorstehende Telefonaktion angekündigt wurde. Bei der Ankündigung wurde nicht erwähnt, dass der Lohnsteuerhilfeverein nur seine Mitglieder und diese nur inhaltlich eingeschränkt beraten darf.

Die Entscheidung des Gerichts

Der BGH hielt das Verhalten des Lohnsteuerhilfevereins – wie vom Kläger vorgetragen – für wettbewerbswidrig.
Geltend gemacht wurde, der Verkehr verstehe die Werbeangaben dahin, dass auch an der Telefonaktion teilnehmende Nichtmitglieder durch den Lohnsteuerhilfeverein beraten werden dürften und dass keine nur auf bestimmte Einkunftsarten beschränkte Beratungsbefugnis bestehe. Falls dies tatsächlich der Fall sei – wie vom Berufungsgericht nunmehr zu prüfen – wären die vom Lohnsteuerhilfeverein veranlassten Angaben falsch. Unrichtige Angaben verstoßen gegen das Irreführungsverbot nach §§ 3, 5 UWG, wenn sie geeignet sind, das Marktverhalten der Gegenseite zu beeinflussen, also wettbewerbsrechtliche Relevanz besteht. Zwar könne der Teilnehmer an der Telefonaktion über die nur beschränkte Beratungsbefugnis des Lohnsteuerhilfevereins beim Anruf aufgeklärt werden. Dabei käme es aber bereits zu einer ersten Kontaktaufnahme, die der Lohnsteuerhilfeverein für eine Mitgliederwerbung unter falschen Voraussetzungen nutzen könne und die durch eine spätere Richtigstellung etwaiger unzutreffender Angaben nicht wieder rückgängig gemacht werde.
Mit Überschreitung dieser Relevanzgrenze sei auch – entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts – die Bagatellgrenze überschritten. Mit dem Erfordernis einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs gemäß § 3 UWG solle zum Ausdruck kommen, dass die Wettbewerbsmaßnahme von einem gewissen Gewicht für das Wettbewerbsgeschehen und die Interessen des geschützten Personenkreises sein muss. Dadurch solle die Verfolgung von Bagatellfällen ausgeschlossen werden, weshalb die Schwelle nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht zu hoch anzusetzen sei.

Bewertung und Konsequenzen für die Praxis

Die Erheblichkeitsgrenze des § 3 UWG wird laut BGH bei Irreführungsfällen keine Rolle spielen. Sobald wettbewerbsrechtliche Relevanz vorliegt, also Eignung zur Verhaltensbeeinflussung, sind alle für eine Irreführung vorhandenen Hürden überwunden. Das durch die Irreführung ausgelöste Verhalten muss nicht eine besondere Qualität haben oder gar schon den konkreten Vertragsschluss oder dessen unmittelbare Vorbereitung beinhalten.
Der Gesetzgeber sieht das vielleicht anders: Im Referentenentwurf zum ersten UWG-Änderungsgesetz vom 27.07.2007 wird die Erheblichkeitsschwelle nach § 3 UWG als richtlinienkonforme Begrenzung des Irreführungsverbots gepriesen. Mit der UWG-Reform 2008 soll in § 3 UWG n.F. dann ein einheitlicher Relevanztatbestand geschaffen werden, der die Eignung zur Entscheidungsbeeinflussung gemäß der RL 2005/29/EG zur Grundlage hat.