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Information über Gewinnspielbedingungen

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An Gewinnspiele werden strenge Maßstäbe angelegt. Alle Bedingungen müssen klar und eindeutig bereits bei der Ankündigung angegeben werden (§ 4 Nr. 5 UWG). Ist die Teilnahme aber noch nicht unmittelbar möglich, können vorhersehbare Regelungen der Gewinnspielbedingungen auch erst im späteren Verlauf der Kundenkommunikation mitgeteilt werden.

BGH vom 10.01.2008, I ZR 196/05 – Urlaubsgewinnspiel

Der Fall

Ein Möbelhaus hatte in einer Zeitungsanzeige für ein Urlaubsgewinnspiel geworben, dabei aber farblich abgesetzt vergleichsweise kurze Teilnahmebedingungen mitgeteilt. Ein Wettbewerbsverein hielt dies für unzureichend.

Entscheidung des Gerichts

Der BGH betont das Klarheitsgebot des § 4 Nr. 5 UWG und wendet es auch auf die Ankündigung eines Gewinnspieles an. Denn die Anlockwirkung werde bereits mit der Werbung für das Gewinnspiel erreicht. Könne der Verbraucher auf Grund einer Anzeigenwerbung noch nicht ohne weiteres – etwa Mittels einer angegebenen Rufnummer oder einer beigefügten Teilnehmerkarte – an dem Gewinnspiel teilnehmen, benötige er allerdings noch keine umfassenden Informationen über die Teilnahmebedingungen. Dann reichen für die Ankündigung folgende Verbraucherinformationen aus:

  • Teilnahmezeitraum;
  • Methode der Gewinnerermittlung;
  • besondere Beschränkungen des Teilnehmerkreises (z.B. auf Minderjährige);
  • sonstige unerwartete Beschränkungen.

Konsequenzen für die Praxis

Für die Ankündigung von Online-Gewinnspielen schafft die BGH-Entscheidung Flexibilität. Bei der erstmaligen Ankündigung müssen nur die Basisbedingungen mitgeteilt werden, während Details erst bei der Anmeldung zum Gewinnspiel selbst angegeben werden müssen. Offen ist etwa, ob die obligatorische Einwilligung in eine Datennutzung im Rahmen des Gewinnspiels bereits in der Ankündigung anzugeben ist. Eine frühzeitige Information ist sinnvoll, da ansonsten die Einwilligung zur Datennutzung unwirksam sein kann (vgl. OLG Köln vom 15.08.2007, 6 O 63/07).