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Home is where my datenverarbeitende Niederlassung im Inland is – Anwendbarkeit von deutschem Datenschutzrecht auf Facebook-Werbetätigkeit

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Irland – Land der grünen Wiesen, Steilklippen und niedriger Unternehmenssteuersätze. Was hiervon auch immer den Ausschlag für die Ansiedelung des operativen Geschäfts von Facebook auf der grünen Insel gegeben haben mag, im Ergebnis war damit das Geschäftsmodell der Social Media Plattform stets an irischem Recht zu prüfen. Nun hält das KG erstmals auch deutsches Datenschutzrecht für anwendbar, zumindest für das deutsche Werbegeschäft. Während die Facebook Deutschland GmbH in Hamburg lediglich für die Betreuung inländischer Werbekunden zuständig ist, erfolgt die betreffende Datenverarbeitung durch die irische Tochter. Dem KG reicht aber für die Annahme einer inländischen Niederlassung, dass die Datenverarbeitung „im Rahmen“ deren Tätigkeit erfolgte.

Erfasst ist damit insbesondere die Datenweitergabe an Werbekunden und Drittanbieter. Die Einwilligungserklärung im konkreten Fall war danach undurchsichtig wie ein Guinness.