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HK2 dunkelrot: Des Anwalts Verschwiegenheit Zukunft

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Man kann Anwälten einiges nachsagen. Wer aber einen aufsucht, weiß zumindest eines: was gesagt wird, bleibt beim Anwalt.  Die Verschwiegenheit ist die erste Berufspflicht jeden Rechtsanwalts. Ohne Verschwiegenheit kein Vertrauen. Ohne Vertrauen keine Beratung. Sie wissen schon.
Weniger bekannt ist, dass die Geheimnispflicht auch noch im Strafgesetzbuch verankert ist. Wenn ich ohne Ihre Erlaubnis Dritten Informationen aus unserem Mandatsverhältnis zugänglich mache, mache ich mich strafbar. Das gibt bis zu einem Jahr Haft. Nun war es früher so, dass man die Mandatsakte einfach in den Schrank der Kanzlei gestellt hat und die Türen verrammelt hat.

Wie aber schützt man Mandanteninformationen im Digitalzeitalter? Ich habe (fast) keine Papierakten mehr, sitze vor drei Bildschirmen und kann ohne IT kein IT-Rechtsanwalt sein. Richtig, man beauftragt einen Profi, der die Kanzlei-IT wartet, nutzt Software-as-a-Service und Cloud-Dienste nach dem Stand der Technik. Falsch! Bislang jedenfalls – denn auch die Einbindung solcher Dienste kam rechtlich einem Offenbaren der Informationen gleich. Das ist nun endlich anders: Der Gesetzgeber hat § 203 StGB geändert. Anwälte, Ärzte, Steuerberater und andere dürfen im Jahr 2017 nun auch in die Cloud oder sich IT-Support einkaufen. Wahnsinn… die Welt baut legal tech. Deutschland legalisiert die Vergangenheit. Ein bisschen leid tun mir die IT-Dienstleister. Auf die ist der neue § 203 StGB nämlich jetzt auch anwendbar.