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Hier kaufen, bezahlen aus dem EU-Ausland

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Müssen es hiesige Online-Händler hinnehmen, dass Verbraucher mit Wohnsitz in Deutschland die bestellte Ware mittels Lastschrift über ein im EU-Ausland geführtes Konto bezahlen? Ja!, urteilte das Oberlandesgericht Karlsruhe kürzlich.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände hatte einem Händler vorgeworfen, Art. 9 Abs. 2 der sogenannten SEPA-Verordnung zu verletzen, indem die Zahlung durch ein Konto, das in Luxemburg geführt wurde, verweigert wurde. Die Verordnung verbietet Zahlungsempfängern jedoch gerade, einem Zahler vorzuschreiben, in welchem Mitgliedstaat der EU das Zahlkonto zu führen ist. Die Revision is zugelassen.

Um die Klage dennoch zu Fall zu bringen, trug der Beklagte vor, es handele sich nicht um eine verbraucherschützende Norm. Das sah das Gericht anders. Die Revision ist zugelassen.