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Haftung für Account-Daten

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Wer seine Account-Daten nicht vor fremdem Zugriff schützt, haftet für Rechtsverletzungen, die Dritte über den Account dadurch begehen können.

BGH vom 11.03.2009, I ZR 114/06 – Halzband

Der Fall

Die Ehefrau des Beklagten hatte ohne dessen Wissen und Wollen heimlich den eBay-Account des Beklagten dafür verwendet, rechtswidrig Imitate anzubieten. Der Beklagte wur-de nun vom Rechteinhaber auf Schadensersatz in Anspruch genommen.

Die Entscheidung

Nach Ansicht des BGH haftet der Beklagte auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung. Der Account sei ein besonderes Identifizierungsmittel im vertraglichen und vorvertraglichen Bereich. Unterlässt der Accountinhaber die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass Dritte unter seinem Account auftreten, schaffe er dadurch die Gefahr, dass die Möglichkeit, die Verantwortlichen in Anspruch zu nehmen, für den Verkehr erheblich beeinträchtigt werde.
Werden die Zugangsdaten nicht unter Verschluss gehalten, so habe sich der Accountinhaber dann die Handlungen des Unberechtigten zurechnen zu lassen. Dies soll soweit gehen, dass auch Haftungsansprüche, die ein Handeln im geschäftlichen Verkehr voraussetzen, gegeben sind, wenn entweder der Unberechtigte im gewerblichen Ausmaß handelt oder aber der Kontoinhaber.

Konsequenzen

Die neu erfundene Haftung zur Zurechnung wegen Pflichtverletzung soll für das Urheberrecht, Markenrecht und Wettbewerbsrecht gelten. Die Haftung geht weit über die Störerhaftung hinaus, da diese nur auf Unterlassen des Beitrags als Störer zielt, die Haftung für Pflichtverletzung dagegen auch Schadensersatz beinhaltet. Zu unterscheiden ist die Haftung für Pflichtverletzung von der bereits zuvor vom BGH entschiedenen Haftung für die Verletzung von Verkehrspflichten im Wettbewerbsrecht.
Offen gelassen hat der BGH die Frage der Haftung in solchen Fällen, in denen nicht, wie im vorliegenden Fall, nur die Möglichkeit der Inanspruchnahme des eigentlichen Verletzers erschwert sondern die Gefahr von Rechtsverletzungen erhöht wird, beispielsweise nicht ausreichend abgesicherter WLANs. Aufgrund der Tendenz insbesondere des ersten Senats des BGH, bei Internetsachverhalten alle zur Verantwortung zu ziehen, die greifbar sind, und nicht diejenigen, die Rechtsverletzungen begehen oder an diesen teilnehmen, dürften wenig Zweifel bestehen, dass schwere Zeiten auf die zukommen, die ihren Nachbarn, Mitbewohnern oder Familienmitgliedern ihr WLAN öffnen.
Die neue Rechtsfigur der „Zurechnung wegen Pflichtverletzung“ ist konturlos. Ausdrücklich lehnt der BGH das Korrektiv der Kenntnis oder von Prüfungspflichten ab und stellt auch keine besonderen Anforderungen an den Zurechnungszusammenhang.
Naheliegend erscheint damit auch eine Haftung von Accountinhabern, die unsichere Passworte wählen, ihre Rechner nicht mit der zur Verfügung stehenden Software gegen trojanische Pferde sichern oder schlicht von all diesen Dingen überfordert sind.
Durch die neue Zurechnung fremden Verhaltens erhalten Rechteinhaber zusätzliche Haftungs-gegner, ohne dass hierfür eine gesetzliche Grundlage bestünde. Aber wenn es darum geht, jemanden für das Internet haftbar zu machen, hält sich der BGH nicht mehr mit Dogmatik auf.