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Haftung DNS-Resolver für Rechtsverletzungen – Quad9 

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So eindeutig Rechtsverletzungen im Internet oft zu identifizieren sind, so schwierig ist meist ihre Verfolgung. Man kann im Grunde von einer Korrelation zwischen Schwere der Verstöße und Einfallsreichtum der Täter beim Verschleiern ihrer Identität sprechen. Rechteinhaber nehmen daher vermehrt Intermediäre, also an Rechtsverletzungen beteiligte, identifizier- und erreichbare Dritte in Anspruch. Recht schnell kamen so zunächst die Host-Provider unter Verfolgungsdruck, in jüngerer Zeit gerieten dann auch Admin-C’s, Domain-RegistrareSharehoster und Access-Provider ins Visier der Rechteinhaber. Jetzt hat es mit Quad9 einen DNS-Resolver erwischt. Das LG Leipzig (05 O 807/22) untersagt Quad9, die IP-Adresse einer Domain aufzulösen, die zu einer Website mit systematisch rechtsverletzenden Inhalten führt. Wie Access-Provider sollen auch DNS-Resolver nur subsidiär zum eigentlichen Täter und Host-Providern haften. Nur wenn zumutbare Anstrengungen für ein Vorgehen gegen diese gescheitert oder offensichtlich erfolglos sind, wird ein Vorgehen gegen DNS-Resolver Erfolg versprechen.