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Gewinnspiel darf nicht nachträglich mit Einwilligung gekoppelt werden

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Kunden können zumeist nur aufgrund einer Einwilligung effizient und zielgerichtet beworben werden. Zur Motivation setzen viele Anbieter auf Prämien oder Gewinnspiele. Das ist aber dann unzulässig, wenn das Erfordernis der Werbeeinwilligung erst im nachhinein offengelegt wird.

OLG Köln vom 15.08.2007, 6 U 63/07 – Verlosung von WM-Tickets

Der Fall

Auf einer Website hatte ein Anbieter im März 2006 eine sehr einfache Gewinnfrage gestellt. Durch Anklicken von „Weiter“ wurde der Nutzer auf eine Folgeseite mit der Überschrift „Einfach ausfüllen und gewinnen!“ geleitet und dort zur Angabe persönlicher Daten aufgefordert. Dort befanden sich auch mehrere Kontrollkästchen, u.a. mit einer Einverständniserklärung zur Weiterleitung von Vertragsdaten und zum Erhalt von Produktinformationen. Der Nutzer konnte – ohne dass er zuvor darauf hingewiesen wurde – den Vorgang nur fortsetzen wenn er die Checkbox mit der Einverständniserklärung aktivierte.

Entscheidung des Gerichts

Das OLG Köln hielt die Gestaltung für unzulässig und für geeignet, die Entscheidungsfreiheit der angesprochenen Verbraucher in unangemessener, unsachlicher Weise zu beeinträchtigen (§ 4 Nr. 1 UWG). Gewinnverlosungen seien wettbewerbsrechtlich grundsätzlich zulässig. Die Kopplung der Teilnahme mit dem Warenabsatz, die Intransparenz der Teilnahmebedingungen, die Irreführung des Publikums über die Gewinnchancen sowie ein unangemessenes Einwirken auf die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers könnten ein Gewinnspiel allerdings unzulässig machen.
In der konkreten Gestaltung sei die Teilnahme an der Verlosung gekoppelt an eine Erklärung des Verbrauchers, mit der Weitergabe der Vertragsdaten und mit der Übermittlung von Werbesendungen oder mit Werbeanrufen einverstanden zu sein. Durch den aleatorischen Anreiz – also durch einen sachfremdes Motiv – solle der Nutzer bewegt werden, einen Teil seiner durch § 12 Abs. 1 und 2 TMG, § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 UWG ausdrücklich geschützten Privatsphäre preiszugeben. Die Einflussnahme auf die Entscheidung des Verbrauchers beschränke sich nicht auf die Auslobung eines attraktiven Gewinns und den aleatorischen Anreiz. Vielmehr werde sie in unangemessener Weise verstärkt durch die psychisch schwierige Situation, in der sich der Verbraucher befinde, wenn er erstmals von der Kopplung zwischen Gewinnspielteilnahme und Einwilligungserklärung erfahre. Der Nutzer müsse dann nachträglich entscheiden, ob er seine bereits getroffene Entscheidung zur Gewinnspielteilnahme revidiere oder aufgrund des psychischen Drucks die Einwilligungserklärung, die er zunächst nicht erteilen wollte, abgebe. Diese unangemessene unsachliche, die freie Willensbildung beeinträchtigende Einflussnahme sei wettbewerbsrechtlich nicht hinzunehmen.

Bewertung und Konsequenzen für die Praxis

Für die konkrete Gestaltung ist dem Kölner Oberlandesgericht zuzustimmen. Eine derartig erlangte Einwilligung wäre auch nicht mehr freiwillig (vgl. § 12 Abs. 3, 13 Abs. 2 TMG, § 4 a BDSG) und damit unwirksam. Auf einer solchen Gestaltung beruhende Werbung ist wettbewerbswidrig und die Datenweitergabe sanktioniert.
Interessant für Vermarkter wird die zwischen den Zeilen stehende Aussage des Gerichts sein, wonach die frühzeitig offengelegte Verknüpfung von Datenpreisgabe bzw. Einwilligung und Gewinnspiel noch nicht zu beanstanden ist. Damit wäre diese Praxis sicher.