Geschäftsführung = Haftung
Das persönliche Haftungsrisiko von GeschäftsführerInnen und Vorständen ist bekannt. Zumindest abstrakt. Seltener klar ist den Betroffenen, wie weit die Haftung mit ihrem Privatvermögen geht und welche konkreten Geschäftsführerpflichten zu erfüllen sind. Anschaulich hat sich dazu jüngst das OLG Nürnberg (12 U 1520/19) festgelegt: die Pflicht zur Legalität bedingt die Einrichtung eines Compliance Management Systems. Mit organisatorischen Vorkehrungen soll die Begehung von Rechtsverstößen durch die Gesellschaft oder deren Mitarbeiter verhindert werden. Dazu gehören: geschäftliche Abläufe überwachen (lassen).
Anhaltspunkten für Fehlverhalten muss konkret begegnet werden. Wenn Stichprobenkontrollen nicht ausreichen, sind umfassendere Geschäftsprüfungen vorzunehmen. Die Organisation muss die Rechtmäßigkeit und Effizienz der Gesellschaft sicherstellen.
Konsequenz: wer IT-Recht braucht, muss den Experten fragen.