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Geschäftsführerhaftung

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Während bislang von der Haftung des Geschäftsführers, neben dem Unternehmen ausgegangen wurde, schränkte der BGH diese Haftung im Wettbewerbsrecht dahingehend ein, dass aus der Organstellung alleine keine Haftung folge. Vielmehr hafte ein Geschäftsführer nur dann persönlich, wenn er an der Rechtsverletzung positiv beteiligt war, oder nach allgemeinen Grundsätzen die Rechtsverletzung hätte verhindern müssen.

Das OLG Düsseldorf erweitert die Haftung des Geschäftsführers im Patentrecht um den Fall, dass ein intern für einen anderen Bereich zuständiger Geschäftsführer ab Kenntnis der Rechtsverletzung haftet und ab diesem Zeitpunkt alles ihm Mögliche unternehmen muss, um die Rechtsverletzung zu verhindern. Insbesondere geht das Gericht davon aus, dass bei bereits erfolgter Patentverletzung regelmäßig von einer Haftung des Geschäftsführers auszugehen ist.

Ob andere Gerichte dieser Argumentation folgen und sie z.B. auf das Markenrecht übertragen, bleibt abzuwarten.