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Generalunternehmer muss regelmäßig Schlusskontrolle durchführen

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Im IT-Bereich ist die arbeitsteilige Herstellung von Software oder IT-Lösungen gang und gebe. Beim Generalunternehmer löst dies zusätzliche Pflichten und Obliegenheiten aus. Nicht nur muss er für Mängel seiner Subunternehmer einstehen, sondern – soweit er hierzu in der Lage ist – deren Leistungen überprüfen, um nicht der dreißigjährigen Gewährleistungsverjährung zu unterliegen.

BGH vom 11.10.2007, VII ZR 99/06 – Organisationspflicht für Subunternehmer

Entscheidung des Gerichts

Der BGH möchte den Generalunternehmer genauso behandeln wie den Alleinhersteller. Daraus leitet er eine Obliegenheit des Unternehmers ab, bei arbeitsteiliger Herstellung die organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen, um sachgerecht beurteilen zu können, ob ein Werk bei Ablieferung mangelfrei ist. Unterlasse er dies, so verjähren Gewährleistungsansprüche des Bestellers wie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, d.h. erst nach dreißig Jahren. Etwas anderes gelte nur dann, wenn der Generalunternehmer mangels eigener Fachkunde oder mangels Lizenzierung die Leistungen gar nicht selbst erbringen oder überprüfen könne. Hier reiche es aus, wenn er den Nachunternehmer sorgfältig ausgesucht hat. Denn im Rahmen seiner eigenen Fähigkeiten könne sich der Unternehmer seiner vertraglichen Offenbarungspflicht bei Ablieferung des fertigen Werks nicht dadurch entziehen, dass er sich unwissend hält oder einen Dritten einschaltet. Der Generalunternehmer habe daher den Herstellungsprozess angemessen zu überwachen und das Werk vor Abnahme auf Mangelfreiheit zu überprüfen. Wenn er dies selbst nicht könne, müsse er allerdings keinen Dritten einschalten.

Konsequenzen für die Praxis

Software, Hardware und Systeme enthalten typischerweise Zulieferungen Dritter. Regelmäßig wird der Anbieter über ausreichende Sachkunde verfügen, um diese Drittleistungen zu prüfen.
In arbeitsteiligen Prozessen sollten Werkunternehmer den Ablauf so definieren, dass Zulieferungen von Subunternehmern zumindest einer Basisprüfung unterzogen werden. Wenn kein entsprechendes Verfahren nachgewiesen werden kann, droht die praktisch unbegrenzte Dauer der Gewährleistungsverpflichtung.