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Garantiebedingungen

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Der Hersteller eines Produkts kann zusätzlich Garantieleistungen von der „Gegenleistung“ turnusgemäßer Wartungsdienste bei Vertragswerkstätten abhängig machen.

BGH vom 12.12.2007, VIII ZR 187/06 – mobilo life

Die Entscheidung

Die Mobilo Life Langzeitgarantie von Mercedes Benz war laut AGB daran geknüpft, dass der Käufer ab dem 5. Jahr nach Erstauslieferung Wartungsdienste nach Herstellervorgaben in Vertragswerkstätten des Herstellers durchführen lässt. Eine solche Garantiebedingung ist nach Auffassung des BGH zulässig. Bei wirtschaftlicher Betrachtung biete der Hersteller im eigenen Interesse eine zusätzliche Leistung an, nämlich eine lebenslange Garantie, für eine Gegenleistung, den Besuch u.U. teurerer Vertragswerkstätten. Dies stelle keine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar. Dabei käme es nicht darauf an, ob der konkrete Garantiefall durch Einhaltung der Garantiebedingungen verhindert worden wäre.

Konsequenzen

Fast zeitgleich hat der 8. Zivilsenat des BGH (Urteil v. 17.10.2007, VIII ZR 251/06) andererseits eine Klausel des Gebrauchtwagenhandels für rechtswidrig erklärt, welche die Garantieleistungen von der Durchführung aller vom Hersteller empfohlenen Servicearbeiten abhängig macht, ohne dass es darauf ankommt, ob sich ein Verstoß gegen diese Obliegenheit im Garantiefall tatsächlich ausgewirkt hat.
Die Abgrenzung zwischen diesen beiden Fällen gelingt dem BGH nicht überzeugend. Der Hersteller soll zu der Einschränkung der Garantie berechtigt sein wegen seines legitimen Interesses der Kundenbindung an das Vertragswerkstättennetz. Das Interesse des Gebrauchtwagenhändlers, die Mangelursache in der versäumten Wartung zu fingieren, soll hingegen nicht ausreichen. Ergebnis wäre, dass der Hersteller, der seine Garantiezusage lediglich an die Durchführung ordnungsgemäßer Wartungsintervalle knüpft, den Kunden unangemessen benachteiligt, wohingegen die zusätzlich Einschränkung, dies nur bei Vertragwerkstätten zu beauftragen zur Angemessenheit führen soll. Eine unangemessene Einschränkung kann durch weitere Hürden jedoch kaum angemessen werden. Für eine rechtliche Differenzierung zwischen Garantiezusagen von Herstellern einerseits und Händlern andererseits fehlt es an einem Differenzierungsgrund.
Aufgrund dieses offensichtlichen Widerspruchs ist bei einer Anwendung des Urteils auf andere Rechtsgebiete Skepsis geboten. Für den Softwarevertrieb erscheint aber eine Herstellergarantie zulässig, die das regelmäßige Einspielen selbst kostenpflichtiger Updates voraussetzt.