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Fotografieren im Museum verboten!

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Dürfen Werke, die aufgrund von Zeitablauf keinen urheberrechtlichen Schutz mehr genießen, in einem Museum fotografiert und diese Fotos veröffentlicht werden? Antwort des BGH: Nein, wenn das Museum ein Fotografieverbot ausgesprochen hat. In der Urteilsbegründung beantwortet der BGH eine Vielzahl von zivil- und öffentlich-rechtlichen Fragen. Welcher Vertrag besteht zwischen Museum und Besucher? Antwort: Besichtigungsvertrag = Mietvertrag mit dienstvertraglichen Elementen. Können Piktogramme (durchgestrichene Kamera) AGB sein? Antwort: Ja, denn AGB erfordern keine Schriftform. Ist das Fotografieverbot eine unangemessene Benachteiligung i. S. v. § 307 BGB? Antwort: Nein. Im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung prüft das Gericht die Verletzung von Grundrechten (Informationsfreiheit, Sozialbindung des Eigentums sowie allgemeine Handlungsfreiheit). Im Ergebnis würde eine allgemeine Freigabe des Fotografierens den geordneten Museumsbetrieb stören, so der BGH. Was ist die Rechtsfolge eines Verstoßes gegen das Fotografierverbot? Antwort: Unterlassen der Bildveröffentlichung. Die Begründung des BGH, warum die Störung durch nervige Smartphonebesitzer ein Veröffentlichungsverbot als Schadensersatz rechtfertigt, fällt jedoch leider etwas kurz aus.