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Fehlerhafte Software oder falsche Software

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Die Software wurde ausgewählt, beauftragt und installiert. Sie läuft. Aber der Nutzer stellt fest, dass für ihn notwendige Funktionalitäten fehlen. Zudem führt die Nutzung zu unpassenden Geschäftsabläufen. Der Anbieter ist nicht bereit, den Bedarf umzusetzen und die Software anzupassen. Die Parteien beenden die Zusammenarbeit.

Wie hätte es laufen müssen? Wer trägt die nutzlosen Aufwände? Das OLG München (20 U 3236/22 e) sagt: ob es ein Pflichtenheft hätte geben müssen, ist irrrelevant, wenn der Anbieter den Bedarf des Kunden kennt und ihn dennoch als (allein) Fachkundiger nicht aufklärt. Im vorliegenden Fall betrieb der Kunde ein Boardinghouse für monatlich buchbare Unterkünfte. Die bestellte Buchungs-Software konnte aber nur Preise „pro Nacht“ verarbeiten. Zudem war die Erstellung von Vorab-Rechnungen mit Mehrwertsteuer und Nutzung einer sinnvollen Kalenderübersicht unmöglich.

Bedeutet: ein Anbieter sollte aktiv nach der Art des Betriebs seines Kunden und den Anforderungen an die Software im Betrieb des Kunden fragen.