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Fahrtenbuch für Surfer?

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Wenig ist so umkämpft wie Filesharing. Entsprechend facettenreich ist die Rechtslage. Grundsätzlich gilt: Es spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers. Nutzt er den Anschluss nicht alleine, etwa mit Familienangehörigen, muss er Nachforschungen zum Filesharing anstellen und erklären, was er dabei in Erfahrung bringen konnte. Aus dem Schneider ist, wer nichts rausfindet.

Aber wehe die Familienmitglieder sind ehrlich. Im aktuellen Fall beim BGH hatte ein Kind des Anschlussinhabers diesem gestanden, dass es „Loud“ von Rihanna via Tauschbörse geteilt hatte. Als brauchte es das; eigentlich sollten Eltern wissen, wer auf Schnulzen steht und wer auf Metall.Die Eltern wollten den Namen des Kindes aber nicht verraten. Derartiges Fehlen erzieherischer Konsequenz wurde vom BGH sanktioniert: Es haftet dann der den Anschluss innehabende Elternteil, als hätte er es selbst getan. Zeugnisverweigerungsrecht, verfassungsrechtlicher Schutz von Wohnung und Familie, alles egal. Ein angemessenes Gleichgewicht mit dem geistigen Eigentum ist nur hergestellt, wenn man keine Ahnung hat oder seine Kinder verpetzt.

Man braucht nicht viel Phantasie, um vorherzusagen, dass das Bundesverfassungsgericht das nicht mitmachen wird. Den nächsten Schritt der Abmahnindustrie kennt man aus dem Verkehrsrecht: Der ahnungslose Anschlussinhaber muss ein Fahrtenbuch über die Online-Nutzung führen, damit sich derartig schwere Rechtsverletzungen nicht wiederholen.