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EuGH zur Wirksamkeit von Entsendebescheinigungen

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Der EuGH hat am 6. Februar 2018 – C-359/16 (Altun u.a.) entschieden, dass im Ausland ausgestellte A1-Entsendebescheinigungen für nach Deutschland entsandte Arbeitnehmer ihre bisherige „Garantiewirkung“ verlieren und von deutschen Behörden angezweifelt werden können.

Erfreulich daran ist die damit deutlich effektivere Möglichkeit, Sozialdumping durch Einsatz ausländischer, nicht in Deutschland sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer zu bekämpfen.

Bedauerlich ist hingegen der mit dem Urteil einhergehende Verlust an Rechtssicherheit. Konnte ein Auftraggeber sich bisher bei Vorliegen von Entsendebescheinigungen auf deren Richtigkeit verlassen und somit eine straf- oder sozialversicherungsrechtliche Haftung definitiv ausschließen, brechen durch die Überprüfbarkeit der Bescheinigungen nun unruhigere Zeiten an. So muss jeder Arbeitgeber zukünftig feststellen, ob auch die materiellen Voraussetzungen der Bescheinigung (weiterhin bestehende Bindung zu dem ausländischen Subunternehmers und nennenswerte Tätigkeit des Subunternehmers im Ausland) tatsächlich vorliegen.
Anderenfalls drohen die Verwirklichung von Straftatbeständen und Nachzahlungen bei Betriebsprüfungen, wenn sich im Nachhinein eine Beitragspflicht zu deutschen Sozialsystemen ergibt.