EUGH: Wirksame Gerichtsstandsvereinbarung in verlinkten AGB im digitalen Geschäftsverkehr
Mit seinem Urteil (C-358/21) vom 24.11.2022 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun Klarheit bezüglich der wirksamen Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bei elektronischen Vertragsabschlüssen geschaffen. Der EuGH stellte fest, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung im grenzüberschreitenden B2B-Geschäftsverkehr nach EU-Recht auch dann wirksam ist, wenn sie in AGB enthalten ist, auf die der Verwender durch einen Hyperlink verweist. Es genügt, wenn ein Link in einem schriftlich abgeschlossenen Vertrag enthalten ist, über den die AGB abgerufen, gespeichert und ausgedruckt werden können. Weder eine Bestätigung per „Klick“ oder Checkbox noch ein unmittelbares Zurverfügungstellen der AGB sind dafür erforderlich. Das Urteil des EuGH erleichtert die Handhabung von AGB bei digitalen Vertragsschlüssen und sorgt somit für Rechtsklarheit im grenzüberschreitenden B2B-Geschäftsverkehr. Dies ist zu begrüßen.