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EuGH über Bestellbutton

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Der EuGH (C‑249/21) hatte sich im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens mit der Frage zu beschäftigen, ob in einem Bestellvorgang im Internet die auf einem Button verwendete Formulierung „Buchung abschließen“ den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ im Sinne der Richtlinie 2011/83 entspricht. Darüber hinaus hatte das Gericht zu klären, ob bei Beantwortung der vorangegangenen Frage auch die Begleitumstände der Bestellung zu berücksichtigen seien.
 
Der EuGH beließ es bei der Feststellung, dass es allein auf die Beschriftung des Buttons ankommt. Ob die konkret verwendete Formulierung den Vorgaben der Richtlinie entspricht, ließ der EuGH offen. Deutschland hat im Rahmen der nationalen Umsetzung nur die beispielhafte Formulierung („zahlungspflichtig bestellen“) in § 312j Abs. 3 BGB übernommen. Es muss nun das Vorlagegericht (AG Bottrop) entscheiden, ob die Formulierung mit der Begründung einer Zahlungsverpflichtung in Verbindung gebracht wird.
 
Der EuGH vergibt damit die Chance, zumindest als obiter dictum, Hinweise auf der Richtlinie entsprechende Formulierungen zu geben. Nun verbleibt weiterhin nicht unbeachtliche Rechtsunsicherheit bei der Gestaltung von „Bestell-Buttons“. Es darf ferner davon ausgegangen werden, dass diese Rechtsunsicherheit zumindest zeitweise zunehmen wird, wenn nun verschiedenste Gerichte eigene Rechtsprechung hierzu entwickeln.