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EuGH: Rufbereitschaft ist oft Arbeitszeit

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Die Klage eines belgischen Feuerwehrmannes war für den Europäischen Gerichtshof (EuGH) Anlass für eine genauere Definition von Rufbereitschaft als Arbeitszeit. Der Feuermann befand sich in „Rufbereitschaft“ und musste im Alarmfall innerhalb von acht Minuten auf der Feuerwehrwache erscheinen. Diese „passive“ Rufbereitschaft ist Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeit-Richtlinie, so der EuGH. Das gilt jedenfalls, wenn der Arbeitgeber zeitliche und/oder geografische Vorgaben macht, die den Arbeitnehmer während der Rufbereitschaft in seiner Freizeitgestaltung einschränken wie hier Fall.

Rufbereitschaft ist nur dann keine Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer – in gewissen Grenzen – während der Rufbereitschaft frei über seinen Aufenthaltsort bestimmen kann.

Das Urteil bezieht sich nur auf gesetzliche Regelungen zur Höchstarbeitszeit. Ob und wie viel Geld es dafür gibt, ist wieder eine andere Frage.