EuGH: Zur Zulässigkeit von Embedded Content – Beschluss vom 21.10.2014 – Rs. C-348/13
Die Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken durch das Einbetten auf einer Homepage (sog. „Framing“ bzw. „Embedded Content“) ohne Einwilligung des Rechteinhabers stellt nicht zwangsläufig eine Urheberrechtsverletzung dar.
Beim Framing wird dem Internetnutzer bspw. ein Video auf einer Website angezeigt, obwohl dieses Video Bestandteil einer anderen Website ist. Ein bekanntes Beispiel dürfte das Anzeigen und Abspielen von YouTube-Videos in einem Emdedded-Player auf anderen Websites sein.
Zum Teil wurde vertreten, dass dies eine öffentliche Zugänglichmachung darstelle, so dass die Einwilligung des Rechteinhabers notwendig sei (LG München, Urteil vom 10.01.2007 – 21 O 20028/05; LG Köln, Urteil vom 17.06.2009 – 28 O 662/08; OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.11.2011 – I-20 U 42/11). Das OLG Köln (Urteil vom 14.09.2012 – 6 U 206/11) hat jedoch entschieden, dass keine Urheberrechtsverletzung vorliege, wenn das Werk nicht auf dem eigenen Rechner bereitgehalten wird, sondern letztlich die ursprüngliche Quelle die Kontrolle über die Bereithaltung der Werke ausübt. In diesem Fall könne nicht der Linksetzer, sondern derjenige, der die Inhalte ins Internet gestellt hat, darüber entscheiden, ob die Inhalte der Öffentlichkeit zugänglich bleiben. Wird der Inhalt vom fremden Server gelöscht, so führe auch der Link ins Leere.
Mit Beschluss vom 16.05.2013 (BGH, I ZR 46/1) hat der BGH dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werks in eine eigene Internetseite eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der RL 2001/29/EG darstellt. Nach Ansicht des BGH stellt eine Wiedergabe des fremden Werkes im Wege des „Framing“ grundsätzlich kein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne von § 19a UrhG dar. Eine solche Verknüpfung könnte jedoch bei einer im Blick auf Art. 3 Abs. 1 der RL 2001/29/EG gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des § 15 Abs. 2 UrhG ein unbenanntes Verwertungsrecht der öffentlichen Wiedergabe verletzen.
Diese Vorlagefrage hat der EuGH nunmehr mit Beschluss vom 21.10.2014 (Rs. C-348/13) unter Bezugnahme auf die Rechtssache C-466/12 (Urteil vom 13.02.2014) beantwortet. Demnach stellt allein die Einbettung eines auf einer Website öffentlich zugänglichen und geschützten Werkes in eine andere Website mittels eines Links unter Verwendung der Framing-Technik keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG dar, soweit das betreffende Werk weder für ein neues Publikum noch nach einem speziellen technischen Verfahren wiedergegeben wird, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet.
Der EuGH schränkt daher die Zulässigkeit des Framings dahingehend ein, dass
- das Werk nicht für ein neues Publikum wiedergegeben wird, d.h. für ein Publikum, an das die Rechteinhaber nicht gedacht hatten, als sie die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubten
oder
- das Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten Verfahren unterscheidet wiedergegen wird.
Da das Video in dem vorliegenden Fall bereits auf einer anderen Website öffentlich wiedergegeben wurde und somit allen Internetnutzern frei zugänglich war, wurde das Video durch das Framing nicht einem neuen Publikum zugänglich gemacht. Auch das technische Verfahren der Wiedergabe unterschied sich nicht von dem bisher verwendeten Verfahren (Abspielen des Videos mittels Streaming), so dass das Einbetten des Videos im konkreten Fall keine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Richtlinie 2001/29/EG darstellt.