eSign keine Schriftform
Das Arbeitsgericht Berlin (36 Ca 15296/20) hat geurteilt: Ein von beiden Seiten „nur“ in elektronischer Form mittels eSign abgeschlossener befristeter Arbeitsvertrag genügt nicht dem Schriftformerfordernis gem. § 14 Abs. 4 TzBfG – und gilt somit als unbefristet. Sonst sei eine qualifizierte elektronische Signatur gemäß Art. 30 der eIDAS-Verordnung der EU erforderlich, welche das hier verwendete eSign System nicht aufweise.
Die Anforderungen, welche die eIDAS-VO an die qualifizierte elektronische Signatur stellt, sind so zahlreich, dass ihnen die meisten herkömmlichen Systeme für elektronische Signaturen nicht entsprechen.
Digitalisierung könnte bedeuten, die Gesetze von veralteten Schriftformerfordernissen zu befreien.