Impressum // Datenschutzerklärung

Einwilligungen gelten nicht grenzenlos!

image_pdf

Die Frage der zeitlichen Wirksamkeit von Einwilligungen nach UWG und DSGVO war Gegenstand einer Entscheidung des Amtsgericht München (161 C 12736/22).
 
Das Gericht entschied, dass die ursprünglich erteilte Einwilligung zum Erhalt eines Newsletters infolge Zeitablaufs nicht mehr wirksam war. Dabei stützte es sich auf ein BGH-Urteil vom 01.02.2018 (III ZR 196/17), das besagt, dass § 7 UWG keine zeitliche Begrenzung einer erteilten Einwilligung vorsieht, es aber im Einzelfall geprüft werden müsse, inwieweit eine Einwilligung nach Ablauf einer bestimmten Zeit unwirksam wird.
 
In dem vom AG München zu entscheidenden Fall seien aber die Interessen des Klägers nicht mehr ausreichend gewahrt, wenn die Einwilligung noch weiter fortbestanden hätte, da vier Jahre vergangen waren und keine Newsletter erhalten wurden. Die Beklagte hätte sich vergewissern müssen, ob die betroffene Person die Einwilligung aufrechterhalten wolle.
 
Sowohl für Einwilligungen nach UWG als auch nach DSGVO sollten Unternehmen sicherstellen, dass die eingeholten Einwilligungen auch aktiv genutzt werden, um den Verfall der Einwilligung zu verhindern.