Impressum // Datenschutzerklärung

Ein seltenes Urteil zur Haftung bei Pflichtverletzungen durch den IT Anbieter (Hosting)

image_pdf

 

In Haftungsregelungen wird oft zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit unterschieden. Hier wird schon lange kolportiert „im Rückblick erscheint jeder große Schaden grob fahrlässig“. So entscheidet auch das OLG Hamburg (8 U 69/16). Ein Hostingprovider hatte beim Umzug der Datenbank auf einen neuen Server offenbar die Verweise nicht mitgezogen. Die Produktivdaten wurden daher weiter auf dem alten Server verarbeitet. Fast zwei Jahre später wurde der vermeintlich unbenutzte alte Server gelöscht.

Das OLG Hamburg hat wegen grober Fahrlässigkeit Schadensersatz für die verlorenen Daten zuerkannt, aber nicht wegen der falschen Konfiguration beim Umzug der Server sondern mit der Begründung, der Hoster wusste, wie wichtig den Kunden die Daten seien. Dann sei es grob fahrlässig, Daten endgültig „ohne Vorkehrungen“ zu treffen, zu löschen. Das überzeugt nicht: Die Löschung alter Datenbestände entspricht gesetzlicher Pflicht. Das OLG hätte außerdem die seiner Ansicht nach notwendigen „Vorkehrungen“ bestimmen müssen, um zu prüfen, ob deren Unterlassung in besonders schwerem Maße die verkehrserforderliche Sorgfalt verletzt hat.