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Ein Referenzhinweis ist auch ohne Einwilligung zulässig – wenn er belegt werden kann

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Eine kontroverse „Profilerin“ und Vortragsrednerin gab auf ihrer Webseite Referenzen an, also Namen von Kunden, mit denen sie zusammengearbeitet haben will. Ein Versicherungskonzern fand sich ungefragt auf der Liste wieder, nicht aber Hinweise auf eine Kundenbeziehung.

Das LG Bielefeld (15 O 104/20) wägt dazu das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Genannten gegen die Berufsfreiheit der Werbenden ab. Soweit die Profilerin angeben konnte, was sie konkret getan hat, darf sie Kunden auch weiterhin nennen, und zwar auch dann, wenn sie mittelbar über eine Agentur gebucht wurde. Kann die Werbende aber nur Titel alter Vorträge angeben, reicht das nicht für einen Referenzhinweis. Etwas anders könne gelten, wenn die Kundenbeziehung als solche der Geheimhaltung unterliege. Nicht behandelt wurden markenrechtliche Aspekte oder warum die Genannten mit der Profilerin nichts mehr zu tun haben wollten.
 
Zumindest in einem Fall konnte das Versicherungsunternehmen seine „Jugendsünden“ nicht einfach so wieder verschwinden lassen.