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E-Mail Marketing und Kundenanfragen

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Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 05.04.2018, Az.: I-20 U 155/16) hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Nutzer Informationen über ein Angebot eingeholt hatte und daraufhin den Newsletter der kontaktierten Versicherungsagentur erhielt. Die Versicherungsagentur berief sich ohne Erfolg darauf, dass sie die E-Mail Adresse des Nutzers aufgrund der Informationseinholung und somit im Zusammenhang mit dem Verkauf ihrer Dienstleistung erhalten habe, sie somit gem. § 7 Abs. 3 UWG privilegiert sei. Dem trat das Gericht entgegen und stellte zutreffend fest, dass der konkrete Nutzer kein Kunde der Agentur sei. Die Vorschrift greift nur bei einem tatsächlich erfolgten Verkauf der Dienstleistung ein. Die bloße Informationseinholung ohne Vertragsschluss reich nicht aus um einen Verkauf im Sinne der Vorschrift anzunehmen.