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E-Mail entspricht nicht Schriftform

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Durch eine E-Mail wird weder die zivilrechtliche noch die prozessrechtliche Schriftform gewahrt.

BGH vom 09.11.2007, V ZR 25/07

Das Urteil

Für die Entscheidung kam es maßgeblich darauf an, ob Hemmung der Verjährung durch ein per E-Mail beantragtes Güteverfahren vor einer Schlichtungsstelle eingetreten war. Die Verfahrensordnung der angerufenen Gütestelle sah vor, dass das Güteverfahren „schriftlich zu beantragen“ sei. Der BGH deutet an, damit sei das sogenannte prozessuale Schriftformerfordernis gemeint und nicht die allgemeine, in § 126 BGB geregelte zivilrechtliche Schriftform. Nachdem beide Schriftformerfordernisse durch E-Mail nicht gewahrt werden, für die allgemeine Schriftform ergebe sich dies aus § 126 a BGB und für die prozessuale Schriftform fehle es an einer elektronische Kommunikation zulassenden Rechtsverordnung nach § 130 a Abs. 2 ZPO, konnte der BGH die Entscheidung letztlich offen lassen.

Anmerkung

Aus dem Sachverhalt des Urteils ergibt sich, dass die entscheidende E-Mail am für die Frist letzten Tag bei der Gütestelle „abrufbereit“ vorlag. Ein Abruf dagegen scheint innerhalb der Frist nicht mehr stattgefunden zu haben. Daraus ließe sich ableiten, der BGH tendiere dazu, den Zugang von E-Mails bereits ab dem Zeitpunkt der Abrufbarkeit durch den Empfänger anzunehmen. Dies entspricht der wohl ganz herrschenden Meinung, ist aber noch nicht höchstgerichtlich entschieden.