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hk2 dunkelrot: Uber Mietwagen und Taxen

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Mancher möchte gerne komfortabel in einer eleganten Limousine zum vereinbarten Termin abgeholt werden und dafür möglichst wenig bezahlen. Das geht mit Taxen oder mit Dienstleistern wie Uber. Aber über Jahrzehnte ist ein gesetzliches Dickicht für das Befördern von Personen entstanden, in dem sich Uber nun erneut verfangen hat. Uber wird vom EuGH (C -434/15) als Verkehrsdienstleistung klassifiziert und nicht als App. Damit gelten die Vorschriften für Mietwagen, bspw. die Pflicht nach einem Auftrag zur Zentrale zurückzukehren, und das Verbot, unterwegs unmittelbar neue Aufträge anzunehmen. Der BGH hat nun entschieden (I ZR 3/16), dass Uber Black gegen diese Pflichten verstößt, indem die App neue Fahrten an die Zentrale und zugleich an den Fahrer mitteilt. Anders könnte das zu beurteilen sein, wenn ein logischer Mausklick vor der Weiterleitung notwendig ist.

Die Entscheidung mag vertretbar, die Bedingungen für Uber-Fahrer verbesserungswürdig und Taxen ein schützenswerter Bestandteil des Individualverkehrs sein. Schön wären dafür Gesetze, die die wünschenswerten Ziele fördern und die Nachteile verhindern. Zum Beispiel könnte die Quersubventionierung im Niedriglohnsektor angegangen werden. Das Dickicht bei der Personenbeförderung ist dagegen eine Bremse für Innovationen, verhindert Diversifizierung bei den Angeboten und schützt schlechten Service. Die Rückkehrpflicht für Mietwagen ist eine ökologische und ökonomische Unsinnigkeit, sie dient der Verteuerung der Leistung, geht aber auf Kosten der Umwelt. Effizienz kann zwar gesetzlich verboten werden, aber sollte sie? Günstig für den Nutzer, elegant und pünktlich ist übrigens der Fahrdienst für die Bundestagsabgeordneten, die die Gesetze machen. Subventioniert wird dieser Dienst laut Wikipedia über SGB II.