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Dunkelrot: Einsitzen nach Wohnsitzen

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In einem Rechtsstaat darf nur der Staat strafen. So jedenfalls der Plan. Dieses Strafmonopol gibt es, damit eine Strafe Ergebnis eines neutralen und objektiven Verfahrens ist. Die Verhängung der konkreten Strafe – wir nennen das Strafzumessung – darf dabei nicht gegen Gesetze verstoßen. Dazu gehört auch die Verfassung. Klar.
Ist man im Einzelfall anderer Meinung, gibt’s dafür Rechtsmittel. Auch klar – hierzulande. In der Praxis gar nicht klar ist allerdings, dass ein Täter dieselbe Strafzumessung zu erwarten hat – unabhängig davon, an welchem Ort ihm der Prozess gemacht wird. So ist schon lange bekannt und nachgewiesen, dass lokale Unterschiede  zu unterschiedlichen Schuldsprüchen führen. So wie unterschiedliche Richter (und ob die schon gegessen haben) auch.

Vor wenigen Tagen hat sich nun der Deutsche Juristentag mit der Frage befasst, ob man daran etwas ändern müsste. Denn es gelte ja schließlich die richterliche Freiheit zu bewahren. Wie bitte, was?, werden hoffentlich auch Sie sich fragen! Wie kann es sein, dass wir im Jahr 2018 darauf denn noch keine Antwort haben? Derzeit werden Strafen noch nach regionalen Gepflogenheiten bestimmt. Das lässt sich mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich) nicht vereinbaren und gehört endlich beendet! Wunderbar auch sind Argumente, eine „Mathematisierung“ der Strafzumessung sei abzulehnen, da dies der Komplexität des Strafzumessungsvorgangs nicht gerecht wird. Einen Subsumptionsautomaten wolle man doch auch nicht. Werte Kollegen: Die Komplexität spricht für den Einsatz von Technik – nicht dagegen! Her mit der Kiste!