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DSGVO führt neues Kopplungsverbot ein

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Bislang darf bei Lead-Generierungskampagnen ein Vertragsschluss mit einer Werbeeinwilligung gekoppelt werden. Davon machen die Unternehmen auch rege Gebrauch, z. B. im Rahmen von Gewinnspielen.

Ein Kopplungsverbot nach § 28 Abs. 3b BDSG gibt es für die wenigen Fälle, bei denen die die Kopplung dazu führt, dass der Betroffene nicht oder in nicht zumutbarer Weise auf anderem Weg an die gleiche vertragliche Leistung gelangen kann. Das ist aber nur bei Monopolverträgen der Fall. Mit Art. 7 Absatz 4 DSGVO wird nun ab 2018 ein allgemeines Kopplungsverbot eingeführt, welches auf die Freiwilligkeit der Einwilligungserklärung und die Erforderlichkeit der Daten für die Vertragserfüllung abstellt.

Künftig sind also Kopplungs-Kampagnen rechtlich engmaschiger zu prüfen und Bestands-Einwilligungen aus solchen Kopplungen zu überprüfen.