Impressum // Datenschutzerklärung

Digitale Privatkopie bleibt zulässig

image_pdf

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde gegen die Zulassung digitaler Privatkopien zurückgewiesen. Die eigentliche Kernfrage, ob die Zulassung digitaler Privatkopien die Musikindustrie in ihrem verfassungsmäßigem Recht auf Eigentum verletzt, hat das Gericht jedoch offengelassen.

Bundesverfassungsgericht vom 07.10.2009, 1 BvR 3479/08

Die Entscheidung

Bereits durch Gesetz aus dem Jahr 2003 hatte der Gesetzgeber die bis dahin offene Frage, ob das Recht zur Privatkopie auch zur Herstellung (verlustfreier) digitaler Kopien berechtigt, durch die Einfügung der Worte „auf beliebigen Trägern“ in den Gesetzestext des § 53 Abs. 1 UrhG zu Gunsten der Privatkopie entschieden.
Im Jahr 2007 wurde das UrhG erneut novelliert und dabei auch einige kleinere redaktionelle Änderungen am Wortlaut des Gesetztextes zur Privatkopie vorgenommen. Die Novellierung trat zum 01.01.2008 in Kraft. Dies nahmen mehrere Unternehmen der Musikindustrie zum Anlass, Verfassungsbeschwerde gegen die Regelung zur Privatkopie im Urheberrechtsgesetz (§ 53 Abs. 1 UrhG) einzulegen. Ihre Begründung: Das Recht, verlustfreie digitale Privatkopien zu erstellen, verletze ihr Grundrecht auf Eigentum, wenn keine Einschränkungen (wie etwa das Erfordernis einer eigenen Vorlage, die zahlenmäßige Begrenzung, Ausnahme im Online-Bereich u. a. m.) vorgesehen werden.
Das Verfassungsgericht hat nun die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. Sie sei unzulässig. Denn eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz muss innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des angegriffenen Gesetzes erhoben werden. Diese Frist hat die Musikindustrie nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts versäumt.
Die Musikindustrie hatte argumentiert, die Frist habe neu zu laufen begonnen, weil der Gesetzgeber mit dem am 01.01.2008 in Kraft getretenen zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26.10.2007 den Wortlaut zur Privatkopie geändert habe.
Dem folgte das Gericht nicht: Nach seiner Auffassung beginnt bei einer Änderung eines bestehenden Gesetzes die Frist zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde nur neu zu laufen, wenn die Gesetzesänderung selbst die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes begründet oder verstärkt, etwa seinen Anwendungsbereich begrenzt oder erweitert. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der Gesetzgeber habe die Entscheidung für die Zulässigkeit auch digitaler Privatkopien bereits im Jahr 2003 getroffen. Die redaktionellen Änderungen im Jahr 2008 hätten an dieser Wertung nichts geändert. Die statistischen Daten zu möglichen Umsatzrückgängen wegen der Zulässigkeit digitaler Privatkopien hätten im Jahr 2003 bereits vorgelegen und dort in das Gesetzgebungsverfahren bzw. in eine Verfassungsbeschwerde eingebracht werden müssen.

Bewertung und Konsequenzen

Die Versuche der Musikindustrie, die verlustfreie digitale Vervielfältigung urheberrechtlich zu unterbinden, haben einen Rückschlag erfahren.
Das Verfassungsgericht hat sich allerdings inhaltlich mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit der digitalen Privatkopie nicht auseinanderzusetzen brauchen. Es hat diese Frage ausdrücklich offen gelassen. Der Ball liegt weiter bei der Musikindustrie. Ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Recht zur digitalen Privatkopie wird sie allerdings b. a. w. nur noch im Rahmen von Verletzungsverfahren und einer Verfassungsbeschwerde gegen dort ergangenen Entscheidungen geltend machen können. Dieser Weg ist lang, so dass die Allgemeinheit sich zunächst der Zulässigkeit digitaler Privatkopien wird erfreuen dürfen. Allerdings gilt es dabei die bereits heute bestehenden Grenzen für die Privatkopie zu beachten, z. B.:

  • Generell erlaubt das Gesetz nur die Herstellung einzelner Vervielfältigungen; nach einer Entscheidung des Bundesgerichofes aus dem Jahr 1978 dürfen mehr als sieben Kopien das zulässige i. d. R. Maß überschreiten (vgl. BGH vom 14.041978, I ZR 111/76 – Vervielfältigungsstücke).
  • Mit seinem Bekenntnis zur Zulässigkeit der digitalen Privatkopie hat der Gesetzgeber zugleich auch die Strafbarkeit der Umgehung von Kopierschutzmechanismen eingeführt (§ 108 b UrhG). Sie gilt auch im Rahmen einer Privatkopie und eröffnet der Musikindustrie eine einfache Möglichkeit, die Privatkopie zu verhindern.
  • Eine Privatkopie ist außerdem unzulässig, wenn sie von einer offensichtlich rechtwidrigen Vorlage stammt, was die überwiegende Meinung bei Downloads in Peer-To-Peer-Netzwerken annimmt.
  • Kopien von Noten oder (nahezu) vollständige Kopien von Büchern und Zeitschriften sind vom Recht auf Privatkopie nicht gedeckt.