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Die Geoblocking-VO: keine Herkunftsdiskriminierung im Online-Handel

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Ab dem 03.12.2018 gilt die Geoblocking-Verordnung (VO (EU) 2018/302) in allen EU- Mitgliedsstaaten.

Geoblocking ist eine Technik, mit der Anbieter von Webseiten oder anderen Online-Benutzeroberflächen den Zugriff eines Nutzers aufgrund seines Aufenthaltsortes sperren oder beschränken. Die Verordnung versteht darunter auch andere geografisch bedingte Beschränkungen, z.B. unterschiedliche Zahlungs- und Lieferbedingungen je nach Wohnsitz des Kunden oder aufgrund dessen Staatsangehörigkeit.

Anwendungsbereich der Verordnung

Die Verordnung gilt für grenzüberschreitende Sachverhalte innerhalb der EU gegenüber „Kunden“, d.h. Verbraucher und Unternehmer als Endkunden (Art. 2 Nr. 13). Eine Reihe von Wirtschaftsbereichen sind ausgenommen. Auch fallen zunächst elektronische Dienste, die urheberrechtlich geschützte Inhalte anbieten und (Musikdownloads, E-Books, Software etc.) nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung.

Die Verordnung regelt im Wesentlichen folgende drei Konstellationen, in denen eine Diskriminierung durch Geoblocking verboten ist:

Keine Weiterleitung auf bestimmte Ländershops

Oft bieten Online-Shops für verschiedene Mitgliedsstaaten unterschiedliche Versionen ihrer Website an. Verboten ist, den Kunden aufgrund der Herkunft seiner IP-Adresse automatisch auf eine andere als die aufgerufene Länderwebseite weiterzuleiten (Art. 3 Abs. 2). Eine Ausnahme besteht, wenn der Kunde seine ausdrückliche und widerrufbare Zustimmung erteilt. Die Version der Website, die der Kunde ursprünglich besuchen wollte, muss für ihn aber zugänglich bleiben. Ist die Weiterleitung zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben zulässig (z.B. Jugendschutz), ist dies klar und deutlich zu erläutern.

Keine unterschiedlichen AGB

Art. 4 untersagt die Diskriminierung durch AGB beim Zugang auf Waren- und Dienstleistungen. Gemeint sind auch rein elektronisch erbrachte Dienstleistungen (z.B. Cloud-Hosting) und elektronische Dienstleistungen, die an einem physischen Standort erbracht werden (Buchung von Hotelzimmern oder Tickets für Veranstaltungen, Autovermietung). Länderspezifische Online-Shops mit länderspezifischen Preis-, Zahlungs- und Lieferbedingungen werden durch das Verbot nicht unzulässig. Der Kunde muss aber in der Lage sein, Waren zu den gleichen Bedingungen erwerben zu können, wie ein Kunde mit Wohnsitz in dem betreffenden Mitgliedsstaat. Ein Deutscher Kunde muss also z.B. in einem spanischen Online-Shop zu denselben Konditionen einkaufen können wie spanische Kunden. Auf der Länderseite des Shops für Deutschland dürfen aber gleichzeitig andere Preise und Angebote verfügbar sein. Der Anbieter wird durch das Verbot aber nicht verpflichtet, Waren in Mitgliedsstaaten zu liefern, in die er keine Lieferung anbietet. Er muss aber gewährleisten, dass Zahlungs- und Lieferadresse des Kunden in unterschiedlichen Mitgliedstaaten sein können.

Keine Ablehnung ausländischer Zahlungsmittel

Auch verbietet die Verordnung die Diskriminierung bei der Abwicklung von Zahlungsvorgängen. Anbieter können zwar entscheiden welche Zahlungsmittel sie akzeptieren. Bietet ein Händler ausdrücklich eine bestimmte Zahlungsform an, darf er den Bezahlvorgang nicht verweigern, weil das Zahlungsinstrument in einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellt wurde, oder das Zahlungskonto sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet.

Ausnahmen

Eine Ausnahme von den Verboten besteht, wenn eine Ungleichbehandlung der Erfüllung gesetzlicher Vorgaben der Mitgliedstaaten oder unionsrechtlicher Vorgaben dient. Dies gilt z.B. für unterschiedliche Brutto-Preise aufgrund verschiedener MwSt. Sätze und für Verkaufsverbote wegen Bestimmungen des Jugendschutzes, sowie für Fälle der Buchpreisbindung.

Online-Händler sollten ihre Webshops zeitnah auf die oben genannten Aspekte überprüfen.