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Die Crux der Vertragsstrafe

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Vertragsstrafen dienen der Sicherung vertragsgemäßen Verhaltens. Zwar kann sich grundsätzlich jeder dazu verpflichten, auch bei kleinsten Vertragsverletzungen hohe Strafen zu zahlen, jedoch ist eine Vertragsstrafe immer auch unter dem Aspekt der Angemessenheit zu betrachten. Dies gilt insbesondere in AGB.
Der BGH hat nun entschieden, dass eine in B2B AGB vereinbarte Vertragsstrafe von pauschal EUR 2.500,00 für vorsätzliche Vertragsverstöße unwirksam ist. Pauschale Beträge, die nicht nach Art, Gewicht und Dauer des Vertragsverstoßes differenzieren, sind nur dann zulässig, wenn diese auch angesichts des typischerweise geringsten Verstoßes angemessen wären. Im Ergebnis sollte deshalb, sowohl in B2B als auch in B2C AGB, auf solche starren Regelungen verzichtet werden und eine Staffelung nach der Schwere des Verstoßes oder eine ähnlich flexible Gestaltungen vereinbart werden.