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Dekompilierung zur Fehlerberichtigung von Software

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Das EU-Recht gestattet dem Erwerber eines Computerprogrammes in bestimmten Fällen die Beseitigung von Fehlern in der Software. Auch die Dekompilierung von Programmen ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Was aber gilt, wenn die Dekompilierung für eine Fehlerkorrektur erforderlich ist? Das sei erlaubt und allein nach dem Recht zu Fehlerbeseitigung zu beurteilen, so der EuGH (C 13/20 – Top System).
Der Fall betrifft zwar die Richtlinie aus dem Jahr 1991, die aktuelle Rechtslage erscheint aber insoweit unverändert.
 
Das Fehlerbeseitigungsrecht ist seit jeher umkämpft und wird oft vertraglich eingeschränkt. Unklare Gesetze und praktische Schwierigkeiten der Ausübung haben dieses Kundenrecht ausgehebelt. Wer zur Selbstvornahme schreitet, um die erworbene Software lauffähig zu halten, geht ein hohes Risiko ein – auch nach Klärung dieser kargen Einzelfrage nach 30 Jahren.