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Datenschutzabmahnung durch Verbraucherschützer

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Im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens (C-319/20) hat der EuGH entschieden, dass auch Verbraucherschutzverbände Datenschutzverstöße verfolgen dürfen. Es sei nicht erforderlich, dass die Rechte eines Betroffenen konkret geltend gemacht werden. Eine solche Klage sei bereits dann möglich, wenn eine bestimmte Datenverarbeitung die Rechte einer natürlichen Person beeinträchtigen kann und der klagende Verband davon ausgeht, dass Rechte einer natürlichen Person durch die Verarbeitung verletzt worden sind. Die bloße Benennung einer Kategorie oder Gruppe von Personen, die von einer solchen Verarbeitung betroffen sind, ist nach Auffassung des EuGH ausreichend.
Das Urteil zeigt die Bedeutung, die der EuGH dem Schutz personenbezogener Daten innerhalb der EU/EWR beimisst. Ob aber die Popularklage – und das hat letztlich der deutsche Gesetzgeber zu verantworten – das richtige Mittel ist, um den Schutz personenbezogener Daten zu sichern, ist fraglich.