Impressum // Datenschutzerklärung

Das neue Recht von Mutterschutz und Elternzeit

image_pdf

Seit dem 1. Januar 2018 gibt es erhebliche Änderungen: Die für die Praxis wichtigste Neuregelung findet sich bei den Beschäftigungsverboten. Der Arbeitgeber hat nun vor einem Beschäftigungsverbot zunächst die  Arbeitsbedingungen durch Schutzmaßnahmen umzugestalten sowie Einsätze auf einem anderen geeigneten Arbeitsplatz zu prüfen. Erst im Anschluss greift das Beschäftigungsverbot. Es ist daher abzusehen, dass Beschäftigungsverbote zukünftig wesentlich kritischer durch die Krankenkassen geprüft und oftmals nicht mehr anerkannt werden.

Änderungen gibt es auch beim Kündigungsschutz. Der gilt jetzt auch für viele Freelancer als arbeitnehmerähnliche Selbstständige und wird erweitert auf vorbereitende Maßnahmen während der Mutterschutzfrist. Unzulässig ist jetzt also nicht mehr nur der Ausspruch der Kündigung während der Mutterschutzfrist, sondern auch die vorzeitige Beteiligung von Betriebsrat, Integrationsamt etc.  Neu ist schließlich die Erweiterung des geschützten Personenkreises auf Schülerinnen, Studierende, Praktikantinnen. Dafür greifen Arbeitsverbote gegen den Willen der Schwangeren nicht mehr und auch freiwillige Sonntagsarbeit ist zukünftig möglich.