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Das Internet vergisst nie: Neues zum Recht auf Vergessenwerden

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Anfangs mag ein Bericht über eine Person einen hohen Informationswert haben. Im Laufe der Zeit ändern sich jedoch die Umstände, und die Relevanz der Informationen nimmt ab. Im Gegensatz zu Printmedien bleiben Online-Berichte Jahre später für jedermann zugänglich; verstärkt durch die leichte Auffindbarkeit über Suchmaschinen.

Zum Schutz des Persönlichkeitsrechts im digitalen Zeitalter hat die Rechtsprechung Leitlinien für das „Recht auf Vergessenwerden“ entwickelt. Suchmaschinen müssen Inhalte aus Suchergebnissen löschen (sog. Auslistungsbegehren), wenn das Persönlichkeitsrecht das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt. Die Bekanntheit der Person, veraltete/ irrelevante Informationen und das Recht auf Resozialisierung spielen dabei eine Rolle.

Aber wie treffen Suchmaschinenbetreiber diese komplexe Entscheidung? Hier nehmen der EuGH (C-460/20) und der BGH (VI ZR 476/18) die Betroffenen in die Pflicht: Suchmaschinen müssen die Inhalte nur dann aus den Suchergebnissen entfernen, wenn der Betroffene offensichtlich falsche Angaben hinreichend nachweisen kann. In dem BGH-Fall ist dies nicht gelungen. Der Suchmaschinenbetreiber wurde nur zur Löschung der Vorschaubilder verpflichtet, da sie keinen schützenswerten Informationswert haben und keinen Zusammenhang mit der Berichterstattung aufweisen.