Corona-bedingte Betriebsbeschränkung kein Mangel der Leistung
Der BGH (XII ZR 75/21) hat seine Corona-Rechtsprechung fortgesetzt und entschieden, dass eine pandemiebedingte Einschränkung des Betriebs eines Ladengeschäfts, die zu erheblichen Umsatzeinbußen geführt hat, keinen Mangel der Mietsache darstellt und den Mieter nicht zu einer Mietminderung berechtigt. Der BGH bleibt damit seiner Linie treu, dass keine eigentliche Störung der Leistung vorliegt, wenn die Leistung aufgrund von hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID19-Pandemie nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann. Zwar sei grundsätzlich von einer Störung der Geschäftsgrundlage auszugehen – diese führe aber nur dann zu einer Vertragsanpassung, wenn die vertragliche Zahlungspflicht für den Leistungsempfänger unzumutbar sei. Laut Bundesgerichtshof sind bei der Bestimmung der Unzumutbarkeit auch staatliche Ausgleichszahlungen und ersparte Aufwendungen infolge von Kurzarbeit zu berücksichtigen. Tatsächlich wird das Corona-Risiko damit einseitig in die Sphäre der Leistungsempfänger verlagert, die die Leistung pandemiebedingt nicht oder nur eingeschränkt nutzen können.