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Computerbetrug bei Automatisierung

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Lässt sich nicht aufklären, ob ein Betrug durch Täuschung eines Menschen oder durch Herbeiführung einer automatisierten Entscheidung mit falschen Daten begangen worden ist, so hat die Verurteilung in Wahlfeststellung des Betrugs oder Computerbetrugs zu erfolgen.

BGH vom 12.02.2008, 4 StR 623/07 – Betrug oder Computerbetrug

Der Fall

Der Angeklagte hatte gefälschte Überweisungsaufträge bei einer Bank eingereicht. Dabei ließ sich nicht feststellen, ob die Belege von einem Bankangestellten händisch kontrolliert oder von der automatisierten Belegerkennung unbeanstandet prozessiert worden waren. Außerdem hatte der Angeklagte sich unter Verwendung mehrere Identitäten und falscher Angaben Telefonguthaben erschlichen und abtelefoniert.

Die Entscheidung

Beide Tatkomplexe gestatten nach Ansicht des BGH nicht die Verurteilung wegen Betrugs in Alleinstellung. Es sei allgemein bekannt, dass sowohl Überweisungsbelege als auch automatisierte Prozesse von im Internet abrufbaren TK-Angeboten regelmäßig ohne menschliches Dazwischentreten erfolgen. Für die Strafbarkeit als Betrug fehlte es dann an der sicheren Feststellung einer Täuschung und Irrtumserregung. Soweit automatisierte Prozesse durch Verwenden falscher Daten vom Täter veranlasst worden sind, liege jedoch insoweit ein Computerbetrug vor, § 263 a Abs. 1 StGB. Lässt sich nicht mehr feststellen, ob ein ausschließlich automatisierter Vorgang vorgelegen hat, ist jedoch zwischen den beiden Delikten die Wahlfeststellung zulässig. Das bedeutet, der Angeklagte ist wegen „Betrugs oder Computerbetrugs“ zu verurteilen.

Hinweise

Mit der herrschenden Meinung legt der Bundesgerichtshof das wenig bestimmte, aber entscheidende Kriterium des Computerbetrugs, nämlich die unbefugte Verwendung von Daten, betrugsspezifisch aus. Das heißt, die Verwendung von Daten ist unbefugt, wenn sie gegenüber einer natürlichen Person Täuschungscharakter hätte (siehe Tröndle/Fischer § 263 a Rn. 11). Damit verwendet letztlich derjenige unbefugte Daten, der nicht einen Menschen, sondern einen Computer „täuscht“. Davon ausgehend liegt eine Wahlfeststellung zwischen den Delikten nahe.
Bei der Interpretation der jährlichen Kriminalstatistik sollte im Gegenzug berücksichtigt werden, dass der rasante Anstieg der Computerdelikte auch darauf basiert, dass manchmal die gleich Handlung heute aufgrund der Automatisierung andere Straftatbestände erfüllt.
Etwas schnell geht der BGH über eine Besonderheit des Urteiles hinweg. In einem Fall war die Überweisung gescheitert. Der BGH verurteilt hier wegen versuchten Betruges. Es sei anzunehmen, dass die automatische Belegerkennung das Formular ausgesondert habe und eine manuelle Nachkontrolle den Erfolg verhindert habe. Nicht erwähnt der BGH die Möglichkeit, dass unmittelbar eine Kontrolle durch einen Bankbediensteten den Betrug verhinderte. Es gab also zwei alternative Handlungsabläufe: Einmal ein versuchter Computerbetrug mit einem sich anschließenden versuchten Betrug und einmal gleich einen versuchten Betrug. Der BGH geht hier offenbar von Subsidiarität des versuchten Computerbetrugs gegenüber dem versuchten Betrug aus. Es hätte aber wohl zugunsten des Angeklagten angenommen werden müssen, dass die unmittelbare händische Kontrolle den Versuch beendet hat oder aber der versuchte Computerbetrug in geeigneter Weise im Schuldspruch ausgewiesen werden müssen.