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CO2- und Kraftstoffverbrauchangaben bei getunten Kfz – OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.08.2014 – 6 U 61/14

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Das OLG Frankfurt setzt sich in dieser Entscheidung mit dem Begriff „neuer Personenkraftwagen“ im Sinne von § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV auseinander. Es stellt bei der Auslegung des Begriffs nicht auf den Kilometerstand des Kfz als Kriterium ab (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21.12.2011 – I ZR 190/10 – Neue Personenkraftwagen). Vielmehr sei aufgrund der technischen Veränderungen an dem Fahrzeug eine eigenständige Beurteilung geboten. Wird ein Fahrzeug von einem Tuningunternehmen im Wege eines „Einzeltunings“ technisch so verändert, dass die für das Basismodell ermittelten Angaben über CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch nicht mehr zutreffen, so handle es sich bei dem getunten Fahrzeug nicht um einen „neuen Personenkraftwagen“ im Sinne von § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV. Das Tuningunternehmen sei nicht verpflichtet, ein Typengenehmigungsverfahren zur Ermittlung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des getunten Fahrzeuges durchzuführen, wenn dies im Fall des sog. „Einzeltunings“ wirtschaftlich nicht sinnvoll ist. Ein Pflicht zu Angabe der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs würde dazu führen, dass das getunte Fahrzeug nicht ausgestellt und angeboten werden könne. Ein solcher Eingriff in die Vermarktungsmöglichkeit des getunten Fahrzeuges widerspreche Sinn und Zweck der Pkw-EnVKV.