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BGH zur Haftung für Affiliate-Partner

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Affiliate-Marketing ist eine internetbasierte Vertriebsform, bei der ein Anbieter (hier Amazon) seinen Partnern (sog. „Affiliates“) für vermittelte Kunden Provisionen zahlt. Der Anbieter profitiert vom Werbeeffekt der Aktionen des Affiliates. Affiliate-Programme unterscheiden sich u. a. danach, ob dem Affiliate Werbemittel zur Verfügung gestellt werden oder ob er in der Gestaltung der Werbung frei ist. In dem vom BGH (I ZR 27/22) entschiedenen Fall zum Amazon-Partnerprogramm macht Amazon seinen Affiliates keine Vorgaben zum „Ob“ oder „Wie“ der Einbindung von Affiliate-Links. Ist die Einbindung wettbewerbswidrig, stellt sich die Frage, ob die Plattform dafür haftet, da ihr dieses Verhalten zu Gute kommt.
 
Nein, so der BGH, jedenfalls nicht, wenn der Affiliate die Werbung (z. B. Website) in eigener Verantwortung und im eigenen Interesse gestaltet und Amazon auf die Gestaltung keinen bestimmenden Einfluss nehmen kann. Fehlt es also an der Beherrschung des Risikobereichs (hier: „Werbung durch Affiliate-Links“), kommt eine Zurechnung des wettbewerbswidrigen Verhaltens nicht in Betracht. Bleibt den betroffenen Wettbewerbern nur ein Vorgehen gegen den Affiliate selbst. Da diese jedoch ihre Identität häufig nicht angeben oder verschleiern, können die Ansprüche nur schwer durchgesetzt werden.