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BGH zum Erbe eines Facebook-Kontos

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Das Nutzer-Konto kann bei einem sozialen Netzwerk wie Facebook im Todesfalle des Inhabers auf dessen Erben übergehen. Anders als die Vorinstanzen sei der Übergang des Nutzungsverhältnisses nicht durch das Fernmeldegeheimnis gesperrt.

Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist an der Entscheidung bemerkenswert, dass diese die erste Entscheidung des BGH zur DSGVO darstellt. Dabei sieht der BGH das Nutzungsverhältnis mit Facebook als Vertragsverhältnis, die darauf basierende Datenverarbeitung bei der Nutzung der Funktionalitäten wird entsprechend auf Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO gestützt. Für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Kontakte der verstorbenen Tochter durch die Erben sah der BGH ein berechtigtes Interesse. Zwar sind die Erwägungen des BGH dürften aufgrund des tragischen Einzelfalls nicht unmittelbar auf andere Konstellationen übertragbar sein. Dennoch ist die umfassende Abwägung der Interessen durchaus erhellend und zeigt, dass ein berechtigtes Interesse nicht vorschnell angenommen werden sollte.