Impressum // Datenschutzerklärung

BGH: So ganz fest darf der Preis auch nicht sein

image_pdf

Der Auftraggeber eines Bauvertrags verwendete in seinen AGB eine Klausel, wonach die Preise grundsätzlich Festpreise sind und für die gesamte Vertragsdauer verbindlich bleiben. Damit sollte vor allem eine Preisanpassung nach den Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) vermieden werden. Bei der gebotenen kundenfeindlichen Auslegung könne man das aber laut BGH auch so verstehen, dass Ansprüche wegen schwerwiegenden Veränderungen mit unzumutbaren Auswirkungen (§ 313 BGB) ausgeschlossen werden. Das sei zumindest nicht völlig fernliegend. Und „grundsätzlich“ müsse hier mit „ausnahmslos“ gleichgesetzt werden. Die Klausel sei deshalb unangemessen und unwirksam.

Die Entscheidung veranschaulicht die Herausforderungen der AGB-Klauselgestaltung. Alles nicht Fernliegende muss nicht nur bedacht, sondern gelöst sein. Transparent muss es trotzdem bleiben. Es ist eben kein Problem so unbedeutend, dass es nicht unlösbar gemacht werden könnte (Walter Ludin).