BGH: Reichweite eines vertraglichen Unterlassungsgebotes – RSS-Feed-Abonnenten, Urteil vom 11.11.2014 – VI ZR 18/14
Verpflichtet sich der Unterlassungsschuldner, zukünftig ein Bild nicht zu verbreiten, so folgt daraus nicht die Verpflichtung, auf RSS-Feed-Abonnenten einzuwirken, um diese von einer weiteren Veröffentlichung oder Verbreitung abzuhalten.
Der Fall
Ein Medienunternehmen hatte unter dem Titel „H. Hier radelt die Ex-RAF-Terroristin in den Freigang“ auf seinem Internetauftritt ein Bild veröffentlicht, welches Frau H. erkennbar zeigte. Das Bild und der dazugehörige Text konnten von RSS-Feed-Abonnenten bezogen werden. Frau H. mahnte das Medienunternehmen ab, woraufhin sich dieses strafbewehrt verpflichtete „(…) es zukünftig zu unterlassen, das nachfolgende Bildnis von Frau H erneut zu verbreiten (…)“. Vor Abschluss des Unterlassungsvertrages wurde das streitgegenständliche Bild von einem RSS-Feed-Abonnenten auf dessen Website veröffentlicht, so dass dieses auch nach Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung noch zu sehen war. Die Kläger verlangten aus abgetretenem Recht der Frau H. von dem Medienunternehmen u.a. die Zahlung einer Vertragsstrafe, da die Veröffentlichung des Bildes durch den RSS-Feed-Abonnenten einen Verstoß gegen den Unterlassungsvertrag darstelle.
Die Entscheidung
Der BGH verneint einen Vertragsstrafeanspruch, da das Medienunternehmen nicht gegen den Unterlassungsvertrag verstoßen habe. Unter Anwendung der allgemeinen Auslegungsmethoden kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass aus dem Unterlassungsvertrag nicht die Pflicht folge, auf RSS-Feed-Abonnenten einzuwirken, um diese von einer weiteren Veröffentlichung oder Verbreitung abzuhalten. Der Unterlassungsvertrag beinhalte das Verbot, das streitgegenständliche Bild „erneut“ – also nach Löschung vom Internetauftritt – zugänglich zu machen. Gegen dieses Verbot verstieß das Medienunternehmen jedoch nicht, da die Veröffentlichung durch den RSS-Feed-Abonnenten auf die ursprüngliche Veröffentlichung vor Abgabe der Unterlassungserklärung und nicht auf eine erneute Veröffentlichung durch das Medienunternehmen zurückzuführen war.