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BGH hält Tür für nutzungsabhängige Vergütungsregelung offen

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Ein Telekommunikations-Anbieter verwendete eine sogenannte Datenautomatik: Nach Verbrauch des inkludierten Datenvolumens wird dieses automatisch erweitert. Pro Erweiterung fallen dafür weitere Kosten an. Der BGH hielt diese Gestaltung trotz Bedenken der Verbraucherschützer für zulässig.

Rechtlich unterscheidet man zwischen Leistungsbeschreibung und Nebenabreden. Maßgeblich ist, ob die Formulierung den Leistungsaustausch unmittelbar regelt und nicht sinnvoll weggelassen werden kann, oder ob der Passus den Vertrag nur ergänzend ausgestaltet.

AGB-rechtlich wird die Leistungsbeschreibung nur auf Transparenz kontrolliert. Die übrigen Regelungen müssen sich fragen lassen, ob sie fair und angemessen sind. Die Grenzziehung ist schwierig: ein Bearbeitungsentgelt z. B. ist eine kontrollfähige Nebenabrede. Die konkrete Klausel war hier leistungsbezogen genug. Der Verbraucher wird deshalb vielleicht mehr bezahlen müssen, als er bei Vertragsschluss hoffte.