Impressum // Datenschutzerklärung

BGH bleibt unnachgiebig gegenüber Preisanpassungsklauseln

image_pdf

Der BGH zeigt einmal mehr, dass er unklare Preisanpassungsklauseln nicht toleriert. „Selbst“ Gasversorgungsunternehmen sind nicht befugt, sich auf allgemein gehaltene, an Rechtsverordnungen angelehnte Klauseln zu berufen. Sie müssen sich daher für die vertragliche Mindestlaufzeit an ihrem Preis festhalten lassen.

BGH vom 17.12.2008, VIII ZR 274/06 – Preisanpassungsklausel bei Gasversorgungsunternehmen

Der Fall

In einem formularmäßigen Erdgassondervertrag eines Gasversorgungsunternehmens befand sich die Preisanpassungsklausel: „Der vorstehende Gaspreis ändert sich, wenn eine Änderung der allgemeinen Tarifpreise eintritt.“. Diese Klausel orientierte sich inhaltlich an den Vorgaben von § 4 Abs. 1 und 2 der „Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung (AVB-GasV)“.

Entscheidung des Gerichts

Der BGH hielt die Klause früher für unwirksam und befand, dass sich das Gasversorgungsunternehmen für die vertragliche Mindestlaufzeit von zwei Jahren an seinem Preis festhalten lassen müsse.
Die Klausel sei gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB unwirksam, weil sie nicht klar und verständlich sei und Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige.
Nicht hinreichend klar geregelt sei, wie sich die Gaspreise bei Vorliegen der klauselmäßigen Voraussetzung ändern sollten. Unklar sei insbesondere, ob die Änderungen in einem bestimmten oder in welchem Verhältnis zur Änderung der allgemeinen Tarifpreise erfolgen solle. In Betracht käme eine nominale Übertragung, eine prozentuale Übertragung oder ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht. Die Unklarheit werde nicht durch die Verweisung auf die AVB-GasV beseitigt, da der Vertrag sich für einen durchschnittlichen Kunden als abschließende Regelung darstelle und nicht erkennen lasse, dass zu seinem Verständnis ergänzend die Bestimmungen der AVB-GasV heranzuziehen sein könnten. Der Verwenderin werde es also durch die Klausel auch ermöglicht, dass in dem ursprünglich vereinbarten Gaspreis zum Ausdruck kommende Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung zu ihren Gunsten zu verändern. Die unangemessene Benachteiligung der Kunden werde auch nicht durch Einräumung des Rechts zur Lösung vom Vertrag ausgeglichen.

Konsequenzen für die Praxis

Der BGH zeigt einmal mehr, dass er Leistungs- und Änderungsvorbehalte in AGB mehr als nur kritisch gegenübersteht (vgl. BGH vom 15.11.2007, III ZR 247/06 zu Pay-TV-Angeboten oder BGH vom 11.10.2007, III ZR 63/07 zu Änderungsvorbehalten bei Providern). Damit bleiben nur zwei Lösungen:

  • eine äußerst genaue Klauselfassung, die Voraussetzungen sowie Folgen regelt und ausschließt, dass das Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung verschoben werden kann;
  • Implementierung von Mechanismen, die eine belastbare Zustimmung des Kunden zu Änderungen dokumentieren (z.B. Kombination mit Änderungskündigung, festen Laufzeiten etc.).