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Beweiszweck heiligt die Mittel?

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Heimlich einen Mitmenschen belauschen, ist so eine Sache. Heimlich Audioaufnahmen von fremden Gesprächen zu machen, ist strafbar – es sei denn, der Betroffene ist einverstanden. Siehe § 201 Strafgesetzbuch. Nun könnte man denken: darf ich es schon nicht aufnehmen, darf ich das Aufgenommene erst recht in einem Prozess als Beweismittel nutzen. Das sehen Gerichte häufig schon mal anders.

Nun aber beschließt das LG Karlsruhe (16 Qs 98/22), dass man sich erst gar nicht strafbar mache, wenn man sich doch nur in Beweisnot befände. Ich darf also eine Grundrechtsposition eines Anderen verletzen, wenn ich auf legalem Weg nicht an die Informationen gelange, die im Prozess gut für mich sind. Und ich sie auch nur dem Gericht gebe.

Tja, kann man so sehen. Ist aber falsch. Bitte – nicht nachmachen! Gilt übrigens auch für’s Mitschneiden von Video-Telkos.