Beiwerk in Fotos und Videos
Werden in Fotos oder Videos Werke Dritter abgebildet, ist die Zulässigkeit zu prüfen. Oft soll die sogenannte Beiwerk-Regelung nach § 57 UrhG in Anspruch genommen werden.
Danach ist es zulässig, andere Werke als unwesentliches Beiwerk abzubilden. Der BGH stellt hierbei darauf ab, ob die Abbildung weggelassen werden könnte, ohne dass dies dem Betrachter des Hauptwerks auffiele. Nur zufällig und beliebig wirkende Verwendungen könnten Beiwerk sein (I ZR 177/13). Diese Kriterien werden zurecht als schwammig und subjektiv kritisiert. Wird aber in einem Video überwiegend an zentraler Stelle in wesentlicher Größe eine Abbildung gezeigt, die den ästhetischen Eindruck des Videos prägt, so ist das kein Beiwerk mehr (8 O 37/21).
Bei Videodrehs im Innenbereich gilt also weiter: Kunst muss weg.