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Bei Gericht verlorener USB-Stick

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Ein Kuriosum der Praxis hatte der BGH unlängst zu lösen. Es ging um einen Unterlassungsanspruch, der sich nur auf den Gesamteindruck einer Website beziehen konnte. Ausnahmsweise war es daher zulässig, im Klageantrag auf einen USB mit der Darstellung der Website zu verweisen.
 
Im Berufungsverfahren kam der USB-Stick abhanden. Das löst der BGH pragmatisch: Es könne ein neuer USB-Stick eingereicht werden, der mit dem der Gegenseite bei Klagezustellung übergebenen abzugleichen sei (I ZR 97/21).
 
Die Lösung erscheint einfach, dahinter verbergen sich aber sehr komplexe rechtliche und tatsächliche Fragen. Meist werden weder Gericht noch Anwälte in der Lage sein, digitale Anlagen zur verifizieren. Umso wichtiger ist es, bei der Dokumentation für Gerichtsverfahren bereits eine lückenlose Darlegungs- und Beweiskette sicherzustellen. Ach ja, und immer eine Kopie mehr als erforderlich.